„Sich beteiligen – aber wie?“ Das ist die erste Frage, die sich BürgerInnen stellen, wenn sie den Wunsch haben, sich einzubringen, mitzugestalten oder vielleicht auch nur auf einen bestehenden Missstand aufmerksam zu machen.
„Sich beteiligen – aber wie?“ Das ist die erste Frage, die sich BürgerInnen stellen, wenn sie den Wunsch haben, sich einzubringen, mitzugestalten oder vielleicht auch nur auf einen bestehenden Missstand aufmerksam zu machen.

Mitreden in Innsbruck

Von der Petition über die Bürgerinitiative bis zur Volksbefragung

Mehr Mitsprache, mehr Transparenz bei politischen Entscheidungen, mehr Einflussmöglichkeiten – gerade auf Gemeindeebene – steht vielfach auf dem Wunschzettel engagierter BürgerInnen. Das Innsbrucker Stadtrecht sieht im Einklang mit Bundes- und Landesverfassung eine Reihe von formellen Mitsprachemöglichkeiten, also gesetzlich geregelter BürgerInnenbeteiligung, vor. Während an Volksbefragungen und Bürgerinitiativen im eigenen Wirkungsbereich der Stadt nur in Innsbruck Wahlberechtigte teilnehmen können, steht das Recht Petitionen, also schriftliche Anliegen oder Beschwerden, einzubringen, allen GemeindebewohnerInnen zu.

Volksbefragungen

Die Durchführung einer Volksbefragung bedarf eines Gemeinderatsbeschlusses mit Zweidrittel-Mehrheit. Bei der folgenden Befragung können die BürgerInnen nur mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen. Bisher wurden Innsbrucks BürgerInnen vier Mal befragt: 1973 Flughafen-, 1980 Hallenbad-, 1993 Olympiavolksbefragung und 1999 über die Direktwahl des Innsbrucker Bürgermeisters. 2017 wurde zudem über eine Bürgerinitiative zur „Verlegung der Bergstation der geplanten Patscherkofelbahn NEU“ abgestimmt.

Bürgerinitiativen

Jede/jeder wahlberechtigte GemeindebürgerIn kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eine Bürgerinitiative schriftlich einbringen, sofern diese von mindestens 200 Wahlberechtigten unterstützt wird. Erreicht diese Bürgerinitiative innerhalb von vier Wochen 2.000 Unterschriften, muss darüber in einer Volksbefragung abgestimmt werden. Wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten für die Bürgerinitiative abgestimmt haben, muss ein entsprechender Beschluss im Gemeinderat gefasst werden.

BürgerInnenbeteiligung im übertragenen Wirkungsbereich

  • Bisher wurden zwei Volksabstimmungen (österreichweit), drei Volksbefragungen, davon zwei landesweit und 55 Volksbegehren davon zwei landesweit durchgeführt, vier weitere stehen zur Unterschrift bereit.
  • Persönliche Unterschriften können auf jedem Gemeindeamt, also nicht nur am Hauptwohnsitz geleistet werden.
  • Mittels Handysignatur oder Bürgerkarte online zu unterschreiben, stellt eine weitere Erleichterung für BürgerInnen dar
  • Die Bürgerkarte können auch AuslandsösterreicherInnen für ihre Unterstützungsunterschrift nutzen.

Folgende Dienststellen sind bei Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung gesetzlich geregelter Beteiligungsformen tätig: Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten sowie Statistik und Berichtswesen. UI